Aktuelles
Um eine Verbesserung der Patientenversorgung zu erwirken hat sich zum 01.10.2022 die Rahmenempfehlung nach §132a Abs. 1 SGB V – Häusliche Krankenpflege geändert. Die Behandlung der „chronischen Wunde“ darf nach einer Übergangsfrist nur noch von Wundspezialisten durchgeführt werden!
Folgende Übergangsfristen gelten:
Nicht spezialisierter Pflegedienst
ab 01.01.2022: Keine Veränderung
ab 01.10.2022: Die Krankenkasse kann eine laufende Verordnung einem spezialisierten Leistungserbringer mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche zuweisen. Der nicht spezialisierte Pflegedienst wird informiert.
Spezialisierter Pflegedienst
ab 01.01.2022: PDL in Ausbildung oder Kooperationsvertrag mit externer Fachkraft.
ab 01.10.2022: Jährliche Fortbildung 10 Std. mit Anrechnung.
Eingesetzte PFK mit 56 UE Zusatzqualifikation.
ab 01.01.2024: PDL oder Fachbereichsleitung mit 168 UE Zusatzqualifikation. 50% aller PFK sollen 84 UE Zusatzqualifikation haben.
ab 01.01.2026: 100% aller eingesetzten PFK haben 84 UE Zusatzqualifikation.
Neuer (spezialisierter) Pflegedienst, neues Wundzentrum
ab 01.01.2022: Anforderungen nach §132a SGB V.
PDL oder Fachbereichsleitung mit 168 UE Zusatzqualifikation. Eingesetzte PFK mit 84 UE Zusatzqualifikation. Jährliche Fortbildung 10 Std. mit Anrechnung.